BVSI-Info: Ferdinand A. Fröhlich bangt um sein Honorar - soll er einen Rechtsstreit riskieren? Und wie geht das eigentlich mit der Mediation? Von Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald http://www.dr-grunewald.de/ Ein Vorwort Im letzen Teil der „Ferdinand A. Fröhlich-Reihe" geht es um´s liebe Geld. Genauer gesagt das Honorar, das Ferdinand für seine bereits geleisteten Stunden im IT-Projekt zusteht, das er aber noch nicht erhalten hat. Da sich sein Auftraggeber auf mehrere Erinnerungen und Mahnung bislang nicht rührte, denkt Ferdinand an den Rechtsweg, um an sein Geld zu gelangen. Und dabei stellt sich Ferdinand die Frage, welche Möglichkeiten es gibt und welche Kosten auf ihn zukommen können. Außerdem hat Ferdinand mal was von Mediation gehört. Daher fragt sich Ferdinand, ob dies für ihn eine Alternative sein könnte. Teil 5: Honoraransprüche durchsetzen! Aber wie? 1. Rechtsgrundlagen Der Honoraranspruch eines Selbständigen ergibt sich regelmäßig aus seinem mit dem Auftraggeber oder Endkunden geschlossenen Vertrag. Üblicherweise wird der Stunden- oder Tagessatz konkret vereinbart. Weiterhin wird fast immer die Vorlage eines abgezeichneten Stundenzettels/Tätigkeitsberichts verlangt sowie die Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung. Erfüllt der Selbständige dieser Voraussetzungen, ist sein Anspruch auf Zahlung seines Honorars begründet. Zahlt der Vertragspartner dennoch nicht und bleiben auch alle Zahlungserinnerungen und -mahnungen des Selbständigen erfolglos, stellt sich die Frage des Rechtswegs und dessen - oft verschlungenen - Pfaden. 2. Mahnbescheid Einen Mahnbescheid kann jeder Freiberufler selbst bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht beantragen. Ein Mahnbescheid wird aber in den meisten Fällen der hier geschilderte Art nicht die gewünschte Wirkung haben. Das hängt damit zusammen, dass fast alle Unternehmen wissen, dass ein Mahnbescheid vom Amtsgericht nicht geprüft sondern lediglich weitergeleitet wird. Zwar sieht ein Mahnbescheid sehr viel amtlicher aus, als ein eigenes „privates" Mahnschreiben - letztlich hat der Mahnbescheid aber nur die Wirkung einer Verjährungsunterbrechung. Diese kann sicherlich nützlich sein - besonders beeindruckt ist der Mahnbescheidsgegner aber meist nicht. Fast immer legt dieser Widerspruch ein, womit das Verfahren an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, wenn der Antragsteller - also der Freiberufler - eine entsprechende Gebühr vorschießt. Somit hat ein Mahnbescheid unter den hier diskutierten Aspekten nur einen einzigen sicheren Effekt: Er kostet Zeit und Geld und verzögert den Rechtsstreit unnötig. Daher ist vom Mahnbescheid abzuraten! 3. Klage 3.1 Zuständigkeiten Aufgrund der Höhe des streitigen Honorars muss fast immer vor einem Landgericht geklagt werden, da dieses für Streitwerte ab 5.000,00 EUR zuständig ist. Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, dass heißt ein klagewilliger Freiberufler muss einen Rechtsanwalt beauftragen und kann nicht alleine aktiv werden. Örtlich zuständig ist das Landgericht, in wessen Bezirk der Gegner seinen Sitz hat. Dies ist der Wohnsitz bei natürlichen Personen oder der Firmensitz bei juristischen Personen (z.B. GmbH). In Betracht kommt ferner der Ort der Leitungserbringung. Wohnt also beispielsweise der Freiberufler in Hamburg, sein Vertragspartner (die Unternehmensberatung) in München und findet der konkrete Einsatz des Freiberuflers in Köln beim Endkunden statt, so könnte der Freiberufler sowohl in München als auch in Köln klagen. Da jedes Gericht als erstes bei einer eingehenden Klage prüft, ob es örtlich zuständig ist und bei leisesten Zweifeln versuchen wird, sich für unzuständig zu erklären, sollte stets der sicherste Weg gewählt werden. Ansonsten kann viel Zeit durch zusätzliche Streitigkeiten über die Zuständigkeit verloren gehen. Übrigens: Gerichtsstandsvereinbarungen mit Freiberuflern sind unzulässig und nur unter Kaufleuten wirksam! 3.2 Klageverfahren und Kosten Ferdinand wendet sich an einen Rechtsanwalt, den ihm ein Kollege empfohlen hat, der einmal ein ähnliches Problem mit seinem Vertragspartner hatte. Nachdem Ferdinand die Situation geschildert und der Anwalt einige Fragen dazu gestellt hat, teilt ihm dieser mit, dass Ferdinands Ansprüche mit Sicherheit bestehen und er gute Chancen sieht, diese durchzusetzen. Nun hat Ferdinand dazu vor allem noch eine Frage: Was kostet so ein Verfahren und wer bezahlt es am Ende? Hierzu klärt ihn der Anwalt auf: „Da Sie Honorarforderungen von fast 9.000,00 EUR haben, beläuft sich eine Gerichtsgebühr auf 181,00 EUR, 2 Gebühren, also 362,00 EUR, müssen Sie als Vorschuss an das Gericht zahlen, damit dieses den Fall bearbeitet. Die Rechtsanwaltsgebühren betragen für das Verfahren 583,70 EUR. Falls ein Termin vor Gericht stattfindet - was üblich ist - kommen nochmals 538,80 EUR hinzu. Gewinne Sie das Verfahren zu 100% müssen Sie keine Kosten tragen und erhalten auch Ihren Gerichtskostenvorschuss erstattet. Verlieren Sie zu 100% müssen Sie die gesamten Kosten - also auch die der Gegenseite - zahlen. Das wären dann insgesamt (2 mal 583,70 EUR + 2 mal 538,80 + 4 mal 181,00 EUR = 2.969,00 EUR). Kommt es zu einem Vergleich, tragen Sie die Kosten quotenmäßig, d.h. wenn das Ergebnis lautet, dass Sie beispielsweise 80% erhalten, tragen Sie 20% der Gesamtkosten. Im Falle eines Vergleichs kommt noch eine Rechtsanwaltsvergleichsgebühr (hier 449,00 EUR) hinzu. Die Rechnung sähe dann so aus: 2 mal 583,70 EUR + 2 mal 538,80 + 4 mal 181,00 EUR + 2 mal 449,00 EUR = 3.867,00 EUR, davon 20% = 773,40 EUR. Zu diesen Kosten könnten noch hinzukommen Aufwendungen und Auslagen für Zeugen und Sachverständige. Allerdings ist im Falle eines Honorarstreits wie bei Ihnen die Heranziehung eines Sachverständigen eher selten." Ferdinand beschließt vor diesem Hintergrund, den Klageweg zu gehen, da ihm die Risiken überschaubar und die Chancen auf Erfolg aussichtsreich erscheinen. Und er erinnert er sich in diesem Zusammenhang daran, in der Vergangenheit von einer alternativen Streitschlichtung gehört oder gelesen zu haben: der Mediation. Mediation! Was ist das? Konflikte, Streit und Auseinandersetzungen gehören zum menschlichen Zusammenleben und - arbeiten. Die Frage ist, wie damit umgegangen wird. Häufig werden Konflikte nicht wirklich gelöst, sondern eher „unter den Teppich gekehrt", schwelen dann weiter und enden nicht selten in einem Rechtsstreit. Vor Gericht endet dies dann entweder mit einem Sieg für den einen Beteiligten und einer Niederlage für den Anderen oder mit einem Vergleich, der oft von beiden Beteiligten als fauler Kompromiss und damit als unbefriedigend empfunden wird. Darüber hinaus führt jeder Rechtsstreit meist zu nachhaltigen Verhärtungen und verhindert jegliche zukünftige fruchtbare Kooperation. Hier setzt die Mediation an. Es handelt sich um ein strukturiertes Verfahren, welches die Beteiligten in die Lage versetzt, ihren Konflikt letztlich selbst zu lösen. Im Rahmen der Mediation kann jeder als sein eigener Experte des Konflikts seine Wünsche und Bedürfnisse einbringen. Der Mediator macht dabei keine Vorschläge, gibt keine Lösungen vor und entscheidet auch nicht, sondern ist ausschließlich für den Verfahrensablauf und die aktive Unterstützung der Beteiligten auf deren Weg zur Lösung zuständig. Grundsätze der Mediation Es gibt 5 Prinzipien der Mediation: Die Allparteilichkeit (Neutralität) des Mediators, dass heißt, der Mediator vertritt nicht die Interessen einer Partei, sondern wendet sich allen Konfliktbeteiligten gleichermaßen zu, um diese bei der Suche nach einer für alle guten Lösung zu unterstützen. Die Vertraulichkeit der Informationen, dass heißt, zwischen den Parteien und dem Mediator gilt die Vereinbarung, dass sämtliche im Rahmen der Mediation bekannt werdenden Informationen von allen Beteiligten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten, dass heißt, nicht der Mediator sondern die Parteien sind für die Inhalte und das Ergebnis der Mediation verantwortlich. Die Informiertheit der Beteiligten, dass heißt, die Beteiligten sollen in jeder Phase der Mediation über ihre Situation in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend informiert sein bzw. sich entsprechende Informationen und Beratung einholen. Die Freiwilligkeit der Beteiligten, dass heißt, die an der Mediation teilnehmenden Parteien sollten die grundsätzliche Bereitschaft haben, sich auf das Verfahren einzulassen. Phasen der Mediation In der Mediation durchlaufen die Beteiligten mit Unterstützung des Mediators mehrere Phasen: Vorbereitung : Klärung der Voraussetzungen der Mediation. Themensammlung : Benennung aller für den Konflikt wichtigen Aspekte. Interessenformulierung :Herausarbeitung aller Wünsche und Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Konflikt Lösungsfindung : Formulierung von möglichen Lösungen des Konflikts Bewertung : Auswahl der optimalen Lösung Vereinbarung : Fixierung der ausgewählten Lösung in schriftlicher Form. Welches Risiko ist mit Mediation verbunden? Das einzige Risiko liegt im Scheitern der Mediation. Dann wurden Zeit und Geld aufgewandt, ohne dass ein konkretes Ergebnis zustande gekommen ist. Die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns ist jedoch erfahrungsgemäß sehr gering, wenn in der Vorbereitung festgestellt wurde, dass sich der Konflikt für die Mediation eignet und sich die Beteiligten auf das Verfahren einlassen und mitmachen. Selbst eine gescheiterte Mediation wird aber regelmäßig noch positive Auswirkungen haben, da die Beteiligten zwar ihren konkreten Konflikt nicht gelöst, aber einen vollkommen anderen Umgang mit Problemen kennen gelernt haben. Dies kann zu einem zukünftig geänderten Konfliktverhalten führen. Schließlich ist das finanzielle Risiko sehr überschaubar: Mediationen werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet und können jederzeit beendet werden. Dabei gibt es ein breites Spektrum - der Mittelwert der Stundensätze liegt bei ca. 250,00 EUR. In der Regel teilen sich die Beteiligten die Kosten. Welche Chancen bietet Mediation? Mediation bietet als einziges Verfahren eine schnelle, preiswerte und zukunftssichere Lösung von Konflikten. Schnell, weil mit der Mediation „aus dem Stand" begonnen werden kann. Preiswert, weil die Mediation (fast) immer den zeitlichen und geldlichen Aufwand wert ist. Zukunftssicher, weil eine erfolgreiche Mediation den Konflikt zur Zufriedenheit aller Beteiligten wirklich löst. Und schließlich: Mediation als Prophylaxe? In der Regel wird die Mediation erst in Betracht gezogen, wenn der Konflikt eingetreten ist. Häufig sind Konflikte aber vorhersehbar wie z.B. bei der Verteilung eines festen Budgets auf mehrere Abteilungen eines Unternehmens; wie z.B. bei der Besetzung einer Stelle, für die mehrere interne Bewerber in Frage kommen oder wie z.B. bei Fragen der Unternehmensnachfolge. Das Verfahren der Mediation ist auch geeignet, drohende Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen und somit spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald http://www.dr-grunewald.de/ Download möglich unter http://www.bvsi.de/media/Ferdinand_Froehlich_ohne_Honorar.pdf |