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Freiheit Gleichheit Gerechtigkeit / Rechtsanwalt Dr. Grunewald (09.09.08)

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Selbständige und freie Berufe im verfassungsrechtlichen Vergleich

Von Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald. Bremen

Einleitung
Warum sind bestimmte Berufe frei (z.B. von der Gewerbesteuerpflicht)? Warum werden Selbständige (steuer-)rechtlich unterschiedlich behandelt? Warum sind verschiedene Maßstäbe bei gleichen Tätigkeiten gerecht? Warum können die Einnahmen von Personengesellschaften (GbR) komplett als gewerblich eingestuft werden, auch wenn Mitglieder der GbR anerkannte Freiberufler sind?
Hierzu gibt ein neues Urteil des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) Aufschluss und liefert gleichzeitig wichtige Argumente für Selbständige, die als Freiberufler anerkannt werden wollen.

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Entscheidung
Das BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass es dem Gleichheitssatz vereinbar sei, „dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen" (BVerfG, Urteil vom 15.01.2008, Az. 1 BvL 2/04).
Außerdem sagt das BverfG, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (so genannte Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Gleichheit
Diese Entscheidung festigt verfassungsrechtlich die in § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelte Gewerbesteuerfreiheit der dort aufgezählten so genannten Katalogberufe. Das Urteil beinhaltet aber zugleich eine ganze Reihe bemerkenswerter Ausführungen zur Begründung der steuerlichen Sonderstellung der freien Berufe gegenüber den anderen als gewerblich eingestuften Selbständigen. Diese Argumente gelten meines Erachtens auch für Selbständige in der Informatik ohne akademischen Abschluss.

Ausgehend vom allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" und der verfassungsrechtlichen Auslegung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, kommt das BVerfG zu folgender Erkenntnis: „Zwar weisen die freien Berufe, die sonstigen Selbständigen und die Land- und Forstwirte zunächst alle Merkmale auf, welche auch die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbetreibenden kennzeichnen.

Sie betätigen sich mit Gewinnerzielungsabsicht selbständig und nachhaltig und beteiligen sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die freien Berufe und die ihnen gleichgestellten sonstigen Selbständigen werden daneben jedoch durch eine Reihe von Besonderheiten in der Ausbildung, der staatlichen und berufsautonomen Regelung ihrer Berufsausübung, ihrer Stellung im Sozialgefüge, der Art und Weise der Erbringung ihrer Dienstleistungen und auch des Einsatzes der Produktionsmittel Arbeit und Kapital geprägt, die sie in ihrem Typus als Berufsgruppe von den sonstigen Gewerbetreibenden unterscheiden ... Damit bestehen zwischen freien Berufen, sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirtschaft auf der einen und Gewerbebetrieben nach § 15 Abs. 2 EStG auf der anderen Seite Unterschiede in der Typik.

An diese knüpft der gewerbesteuerliche Zugriff an. So lässt sich insbesondere die Produktion von Waren oder Dienstleistungen des freiberuflich Tätigen, weil sie in besonderem Maße von seinen beruflichen Qualifikationen und der persönlich erbrachten Dienstleistung oder seiner individuellen Begabung als Künstler abhängt, nicht in gleicher Weise durch zusätzlichen Einsatz von Kapital und Arbeitnehmern steigern, wie dies bei Gewerbetreibenden grundsätzlich möglich ist".

Und weiter heißt es in der Entscheidung: „Die im Regelfall akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs, die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, aber auch die spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung zahlreicher freier Berufe, insbesondere im Hinblick auf berufliche Pflichten und Honorarbedingungen, lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nach wie vor signifikante Unterschiede zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden erkennen".

Freiheit
Die Argumentation des BVerfG ist vor dem Hintergrund der in § 18 EStG genannten Berufe gerade auch für Selbständige in der Informatik von Interesse. Waren ursprünglich (die erste Fassung dieser Regelung stammt aus dem Jahre 1935) nur die „klassischen" freien Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte und Notare erwähnt, so erweiterte sich dieser Katalog in Laufe der Jahrzehnte um zahlreiche weitere Berufe. Aktuell sind dies: „Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Es liegt auf der Hand, dass einige der vom BVerfG genannten Gründe der steuerlichen Privilegierung für die Berufe Heilpraktiker, Krankengymnast, Journalist und Bildberichterstatter nicht herangezogen werden können: Für keinen dieser Berufe ist eine akademische Ausbildung notwendig; einen definierten Berufsabschluss gibt es ebenfalls nicht. Dies gilt Übrigens einschränkt auch für den in § 18 EStG genannten „beratenden Betriebswirt" - abgesehen davon dass dieser Begriff frei verwendet werden kann, ist auch hier eine akademische Ausbildung nicht zwingend notwendig.

Und auch das Argument des BVerfG „als allgemeiner Ausgangspunkt für die innere Rechtfertigung der Gewerbesteuer hat der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, nach wie vor Bestand" lässt sich ohne Schwierigkeiten auf IT-Selbständige anwenden. Dies trifft schließlich auch für die Aussage des BVerfG „die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang Infrastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe" zu. Selbständige in der IT erbringen ihre Leistungen typischerweise meist überhaupt nicht in der Gemeinde, in der sie wohnen. Im Gegensatz dazu belastet beispielsweise sicherlich jeder Arzt, der unstreitig als freier Beruf gilt, aufgrund seines Patientenaufkommens in erheblich höherem Maße die Gemeinderesourcen.

Nach alledem stellt sich die Quintessenz dieser Entscheidung des BVerfG folgendermaßen dar: Die verfassungsrechtlichen Argumente für die Gewerbesteuerbefreiung der freien Berufe gelten ebenso für Selbständiger in der IT.
Dies gilt auch und gerade unter dem Aspekt der von den Gerichten angewendeten „Typisierung der Sachverhalte", das heißt die Anwendung genereller Regeln, die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt lässt. Selbständige in der IT gehören demnach ganz eindeutig in die Kategorie „freier Beruf".

Da alle staatlichen Stellen - wie z.B. Finanzämter und Gerichte - das Grundgesetz zu beachten haben, sollte diese Entscheidung des BVerfG in einem Verfahren um den Status als Freiberufler nicht unerwähnt bleiben. Sie kann zwar die steuerrechtliche Argumentation nicht ersetzen, untermauert jedoch verfassungsrechtlich die Position des Selbständigen und macht zudem die überholte Steuergesetzgebung und dazugehörige Rechtsprechung deutlich.

Gerechtigkeit
Wenn mehrere natürliche Personen sich zusammentun, um gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden und entsprechend nach außen hin auftreten, bilden sie qua Gesetz (automatisch) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt.
Hier liegt - neben haftungsrelevanten Aspekten - das steuerliche Risiko darin, dass schon ein äußerst geringer Anteil gewerblicher Einkünfte die Einkünfte der GbR insgesamt der Gewerbesteuer unterwirft. Beispiel: 3 Personen sind in einer GbR tätig. 2 Gesellschafter sind Diplom-Informatiker, 1 Gesellschafter hat keinen einschlägigen Abschluss. Werden die Einnahmen der beiden Diplom-Informatiker als freiberuflich eingestuft unterliegen diese nicht der Gewerbesteuer. Wird allerdings der dritte Gesellschafter nicht als Freiberufler sondern als gewerblich beurteilt, führt dies dazu, dass die gesamten Einnahmen der GbR als gewerblich gelten und somit auch auf Einnahmen der beiden anderen Gesellschafter Gewerbesteuer zu zahlen ist.
Diese gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hat das BVerfG nun für verfassungsgemäß erklärt: „Die Personengesellschaft kann die drohende Erstreckung der Gewerbesteuer auf Einkünfte aus anderen Einkunftsarten und die entsprechende Verstrickung der zugehörenden Vermögenswerte weitgehend risikolos und ohne großen Aufwand durch Gründung einer zweiten personenidentischen Schwestergesellschaft vermeiden" (BVerfG, Urteil vom 15.01.2008, Az. 1 BvL 2/04).

Aufgrund des relativ einfachen Auswegs habe eine Personengesellschaft die Möglichkeit, dieses Risiko zu vermeiden: „Die formfrei mögliche Gründung einer Schwestergesellschaft bürgerlichen Rechts oder die sich rein tatsächlich vollziehende Auslagerung einer Tätigkeit in ein Einzelunternehmen verlangt nicht mehr als eine klare, buchhalterisch dokumentierte, wirtschaftliche Trennung zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Tätigkeit".
(BVerfG vom 15.01.2008).

Dies setzt jedoch voraus - möchte ich hinzufügen - dass den Beteiligten diese Rechtslage bekannt ist!

Fazit
Viele der vom BVerfG genannten Argumente passen exakt auf Selbständige in der IT. Sie erfüllen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines freien Berufs und unterscheiden sich teilweise überhaupt nicht von den im Gesetz genannten Katalogberufen.
Zwar wirkt diese Entscheidung des BVerfG nicht unmittelbar beispielsweise auf ein finanzgerichtliches Verfahren oder ein Einspruchsverfahren beim Finanzamt. Da aber gerade auch dieses Stellen verfassungsrechtliche Aspekte zu beachten haben, sollten diese Argumente in einer Auseinandersetzung um die Frage der Anerkennung als Freiberufler nicht fehlen.

© 25.09.2008| Dr. Grunewald| www.dr-grunewald.de

Download des Artikels unter http://www.bvsi.de/downloads/index.php

 
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